Donnerstag, 8. Juni 2023
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Sportverein führt den Namen „SV Germania 08 Roßlau e.V.“ und hat seinen Sitz in 06862 Dessau-Roßlau, Streetzer Weg 7. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt, strebt die Mitgliedschaft in dessen Fachverbänden an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Symbolik

1. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.

2. Offizielles Symbol zur Wiedererkennung des Vereins ist sein Logo. Es besteht aus zwei im Radius verschieden großer blauer Kreise die im oberen Bereich den blauen, nach oben gewölbten Schriftzug „SV Germania 08“ und im unteren Bereich den ebenfalls blauen, nach unten gewölbten Schriftzug „ Roßlau e.V.“ einrahmen. Die Fläche innerhalb des inneren, kleineren Kreises ist mit jeweils auf der Spitze stehenden Karos ausgefüllt, deren Farbe zwischen blau und weiß regelmäßig wechselt. Diese Fläche bildet den Hintergrund für das darauf im Vordergrund abgebildete offizielle Wappen der Stadt Roßlau.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugend. Er wird insbesondere verwirklicht durch

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen anderer Vereine,
  • Anleitung und Einsatz von Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Jugend.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Der Verein tritt für Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 4 Vereinsstruktur

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden. Deren Vertreter werden vom Vorstand vierteljährlich zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben des Vereins teilnehmen.

3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich nicht selbst sportlich betätigen oder sich anderweitig aktiv für den Verein engagieren, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können Ehrenmitglieder des Vereins werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über einen einwandfreien Leumund verfügt. Über den entsprechenden, in schriftlicher Form erforderlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Ihre Ernennung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten,
  • wegen eines groben Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit den Zahlungen von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einen Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den möglichen Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Der Anspruch des Vereins an das ausscheidende Mitglied auf rückständige Beitragsforderungen bleibt jedoch unbeschadet.

§ 8 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte unter Beachtung der Gebrauchsbestimmungen zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins unter Wahrung von Kameradschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zu verhalten,
  • die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

6. Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzulegen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 € je Mitglied.

7. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Näheres dazu wird per Beschluss des Vorstandes festgelegt.

8. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreien.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer und
  • dem Schatzwart,

die zugleich den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden, sowie mindestens drei – höchstens jedoch fünf – weiteren Mitgliedern. Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung des Vorstandes regelt das Organigramm.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der in Ziff. 1 mit Funktion benannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchsetzung der Vereinsbeschlüsse. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlungen zu berichten.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter einzuberufenden Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

5. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

6. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, wie z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Sportstättenordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

9. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

10. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung als Aushang im Schaukasten Vereinsheim Elbesportpark, Streetzer Weg 7. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitgliedschaft es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Satzungsänderungen,
  • Festsetzung von Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushalts- und Finanzplanes,
  • Berufungsentscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen und deren Leitungen,
  • Beschlussfassung über Anträge und
  • Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung ihren Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Geheime Abstimmungen sind möglich, erfolgen jedoch nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

4. Das Stimmrecht der dazu berechtigten Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und die betreffenden Änderungen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter Form bekanntgegeben worden sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt Liquidation nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

3. Sollte bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Berichtigung offener Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Stadt Dessau-Roßlau, Ortsteil Roßlau mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass dieser es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.03.2009 beschlossen und zuletzt von der Mitgliederversammlung am 24.03.2011 ergänzt worden.


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